Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Tierschutzverfahren involviert sei, sei aufgrund der jahrelangen medialen Berichterstattung sowie gemachten Feststellungen der Bevölkerung öffentlich zugänglich gemacht worden. Hinzu komme, dass diese Tierschutzverfahren Gegenstand diverser Gerichtsverhandlungen gebildet hätten, so dass gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr von geheimen Tatsachen auszugehen sei. Schliesslich sei Tierschutzverfahren immanent und gesetzlich vorgesehen, dass gegen involvierte Personen Massnahmen ergriffen werden könnten. Auch dabei handle es sich nicht um ein Geheimnis i.S.v.