382 Abs. 1 StPO. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der Nichtanhandnahme der Strafsache zusammengefasst aus, dass die Beschuldigte die Sondereigenschaft von Art. 320 StGB erfülle. Sie erfülle den Tatbestand indessen weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht. Bei der Information, dass die Beschwerdeführerin in Tierschutzverfahren involviert sei, handle es sich nicht um ein Geheimnis i.S.v. Art. 320 StGB, weil diese Information nicht nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt gewesen sei.