1.2. Die Beschwerdeführerin ist Geschädigte, zumal der Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) auch die Privatsphäre des Bürgers schützt, soweit es um geheimhaltungsbedürftige Informationen von Privatpersonen geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_3/2017 vom 14. März 2017 E. 1.2.2 mit Hinweisen) und die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschuldigte habe einen nicht allgemein wahrnehmbaren Umstand offenbart. Als im Strafpunkt konstituierte Privatklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) hat sie ein schützenswertes Interesse an der Überprüfung und allenfalls Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO.