3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates." 3.2. Am 27. Januar 2025 leistete die Beschwerdeführerin die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 14. Januar 2025 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO einverlangte Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00. -3- 3.3. Die Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 4. Februar 2025 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.