A._____ machte geltend, dass die Beschuldigte Privatpersonen mit E-Mails vom 16. August 2023, 19. September 2023 sowie 22. September 2023 offenbart habe, dass gegen sie ein Tierschutzverfahren geführt werde bzw. entsprechende Massnahmen geplant seien. Diese Information sei weder offenkundig noch allgemein zugänglich. 2. Am 4. Dezember 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen B._____ wegen des Verdachts auf mehrfache Amtsgeheimnisverletzung, was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 9. Dezember 2024 genehmigt wurde.