Mangels Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers als beschuldigte Person (vgl. Art. 136 StPO) ist auch auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ("unentgeltliche Prozessführung") nicht einzutreten. 4.2.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die dannzumal zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege respektive um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten.