Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau dauert die amtliche Verteidigung, die dem Beschwerdeführer unter Einsetzung von Rechtsanwalt Luca Maag am 17. Dezember 2024 rückwirkend per 13. Dezember 2024 gewährt worden war, bis zum Widerruf und gilt somit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Mangels Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers als beschuldigte Person (vgl. Art.