Daran vermag auch das jugendliche Alter (19 Jahre) des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Sollte sich der Tatverdacht nicht erhärten, werden die Erfassungsdaten und das DNA-Profil entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wieder gelöscht, was auch in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Dezember 2024 so festgehalten ist. 3. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerde- -8- führers erfüllt, womit die diesbezügliche Anordnung der Staatsanwaltschaft Baden rechtens ist. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.