2.3.4. Die erkennungsdienstliche Erfassung dient insbesondere dazu, den allfällig einzuvernehmenden Auskunftspersonen und Zeugen in den Befragungen zwecks genauerer Identifizierung Fotos des Beschuldigten sowie Angaben seines Signalements (u.a. Grösse, Statur, Hautfarbe, Kopfform) vorhalten zu können. Damit trägt sie zur Untersuchung von belastenden und entlastenden Umständen bei (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO). Zudem gilt es das beim Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten aufgefundene Deliktsgut auf Spuren von Tätern und Opfern weiterer Delikte zu untersuchen.