Mit Blick auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden steht im Raum, dass der Beschwerdeführer weitere gleichartige Delikte (Raub) verübt haben könnte, womit die Deliktsschwere für eine anlasstatunabhängige DNA-Analyse gegeben ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_52/2023 vom 14. Mai 2024 E. 4.2). Für solche weiteren Delikte bestehen insofern konkrete Anhaltspunkte, als bei einem der beiden mutmasslichen Mittäter weiteres Fanmaterial der konkurrierenden Fussballmannschaft F.___