2.3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die Anordnung der erwähnten Zwangsmassnahmen weiter damit, es bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte (angefochtene Verfügung S. 1, Beschwerdeantwort S. 3). Dies ist zu bejahen. Mit Blick auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden steht im Raum, dass der Beschwerdeführer weitere gleichartige Delikte (Raub) verübt haben könnte, womit die Deliktsschwere für eine anlasstatunabhängige DNA-Analyse gegeben ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_52/2023 vom 14. Mai 2024 E. 4.2).