Demgegenüber lässt sich der genaue Tathergang weder durch eine erkennungsdienstliche Erfassung noch durch die Erstellung eines DNA-Profils eruieren. Vielmehr ergibt sich die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers einhellig aus den Aussagen der Geschädigten und der Mitbeschuldigten sowie seinen Aussagen selbst. Was sich die Staatsanwaltschaft Baden diesbezüglich von diesen Zwangsmassnahmen (noch) erhofft, ist unklar, kann jedoch offenbleiben, denn es bestehen – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 2.3.3 hiernach) – konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte.