Mit Blick auf die Akten und die vorstehenden Ausführungen erhellt nicht, weshalb eine erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anlasstat noch erforderlich sein sollte. Insbesondere ist aufgrund des eingestandenen Schubsers des Beschwerdeführers gegen den Geschädigten 2 etwa davon auszugehen, dass die DNA des Beschwerdeführers auf der Kleidung des Geschädigten 2 zu finden sein wird. Demgegenüber lässt sich der genaue Tathergang weder durch eine erkennungsdienstliche Erfassung noch durch die Erstellung eines DNA-Profils eruieren.