Da der Beschwerdeführer sich daraufhin geweigert habe, der Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung Folge zu leisten, sei die angefochtene Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung und zur Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers verfügt worden (Beschwerdeantwort S. 2). Mit Blick auf die Akten und die vorstehenden Ausführungen erhellt nicht, weshalb eine erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anlasstat noch erforderlich sein sollte.