2.3.2. Gemäss Staatsanwaltschaft Baden war die vermummte Täterschaft zu Beginn des Verfahrens unbekannt, dies habe sich jedoch mit der Nennung der Namen der Mitbeschuldigten (mithin u.a. des Beschwerdeführers) durch E._____ am 12. Dezember 2024 geändert. Da der Beschwerdeführer sich daraufhin geweigert habe, der Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung Folge zu leisten, sei die angefochtene Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung und zur Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers verfügt worden (Beschwerdeantwort S. 2).