10, Beschwerdeantwort S. 1 f.). Dies vorab aufgrund der Aussage des Geschädigten 2, welcher angegeben hat, er sei "durch zwei Personen angegangen" worden und der Fahrer sei im Auto geblieben (Einvernahme Geschädigter 2 vom 5. Dezember 2024, Frage 5). Es besteht mit der Staatsanwaltschaft Baden der Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine dieser beiden Personen war (Beschwerdeantwort, S. 2), denn beim Fahrer des Autos handelte es sich nach übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten nicht um den Beschwerdeführer (vgl. Einvernahme Beschwerdeführer vom 13. Dezember 2024, Frage 81; Einvernahme D._____ vom 13. Dezember 2024, Frage 36;