Damit anerkennt er grundsätzlich eine Beteiligung an der Anlasstat, bestreitet jedoch das Vorliegen der Eignung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der Erstellung eines DNA-Profils in Bezug auf diesen Tatvorwurf. Mit der Staatsanwaltschaft Baden ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer von der falschen Annahme ausgeht, dass ihm keine direkte Einmischung bei den tätlichen Auseinandersetzungen gegen die Geschädigten vorgeworfen wird (Beschwerde Rz. 10, Beschwerdeantwort S. 1 f.).