2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, "dass bezüglich des Hergangs zum vorgeworfenen Raub (Sachverhalt in der Nacht vom 3. auf den 4.12.2024) von einem hinreichenden Tatverdacht ausgegangen werden kann" (Beschwerde Rz. 8). Damit anerkennt er grundsätzlich eine Beteiligung an der Anlasstat, bestreitet jedoch das Vorliegen der Eignung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der Erstellung eines DNA-Profils in Bezug auf diesen Tatvorwurf.