Gemäss der Botschaft verlangt die Regelung nach Art. 255 Abs. 1bis StPO unter dem Erfordernis der "konkreten Anhaltspunkte" keinen auf die beschuldigte Person bezogenen Tatverdacht, sondern auf den konkreten Fall bezogene Elemente, welche die Annahme zu begründen vermögen, die beschuldigte Person könnte weitere Straftaten begangen haben (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [19.048], BBl 2019 6754). Art. 255 StPO ermöglicht aber -5-