2.1.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise zusammengefasst geltend, für die angeordneten Massnahmen bestehe zum einen kein hinreichender Tatverdacht betreffend die von der Staatsanwaltschaft Baden aufgeführten "weiteren Verbrechen und Vergehen", zum anderen sei die Anordnung in Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Raubs unverhältnismässig (Beschwerde, S. 6).