Hierfür müsse der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich erfasst und ein DNA-Profil erstellt werden. Ausserdem bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte. Die Intensität des körperlichen Eingriffs sei gering, beim zu untersuchenden Delikt handle es sich um eine erhebliche Straftat. Die Erstellung des DNA-Profils sei sodann unerlässlich zur Klärung der Sachlage, da keine milderen Massnahmen vorhanden seien. -4-