Je nachdem, ob die betroffene Person bereits erkennungsdienstlich erfasst bzw. das DNA- Profil bereits erstellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhaltender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde keine erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet bzw. kein DNA-Profil erstellt werden darf oder allenfalls bereits durchgeführte Massnahmen umgehend zu löschen sind, hat der Beschwerdeführer so oder anders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Beurteilung der Beschwerde, mit welcher der Verzicht auf eine erkennungsdienstliche Erfassung und auf eine DNA-Profilerstellung verlangt wird.