1.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Erstellung eines DNA-Profils sowie die Aufbewahrung dieser Daten stellen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Je nachdem, ob die betroffene Person bereits erkennungsdienstlich erfasst bzw. das DNA- Profil bereits erstellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhaltender Grundrechtseingriff vor.