Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.360 (STA.2024.10945) Art. 101 Entscheid vom 8. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luca Maag, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Anfechtungs- Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung und Erstellung eines gegenstand DNA-Profils der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Dezember 2024 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A._____ (fortan: Beschwerde- führer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Raubs. 2. Am 13. Dezember 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Baden die folgende Verfügung: " 1. Die Kantonspolizei wird angewiesen, die beschuldigte Person erkennungs- dienstlich zu erfassen und einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) vorzu- nehmen. 2. Es ist vom entnommenen WSA ein DNA-Profil zu erstellen. Die Kantonspo- lizei Aargau wird angewiesen, die Erstellung des Profils in Auftrag zu ge- ben." 3. 3.1. Gegen die ihm am 15. Dezember 2024 per E-Mail und am 23. Dezember 2024 per Post zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 20. Dezember 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Es sei die Verfügung / Anordnung der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Dezember 2024 zur erkennungsdienstlichen Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden sei anzuweisen, allfällig bereits entnom- mene Proben umgehend zu vernichten sowie allfällige bereits erstellte Pro- file umgehend zu löschen und aus sämtlichen Datenbanken zu entfernen. 3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse. Im Fall eines Unterliegens sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung resp. die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe (Art. 394 StPO) liegen nicht vor. Die Beschwerde ist zuläs- sig. 1.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Erstellung eines DNA-Profils sowie die Aufbewahrung dieser Daten stellen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Je nachdem, ob die betroffene Person bereits erkennungsdienstlich erfasst bzw. das DNA- Profil bereits erstellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhaltender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde keine erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet bzw. kein DNA-Profil erstellt werden darf oder allenfalls bereits durchgeführte Mass- nahmen umgehend zu löschen sind, hat der Beschwerdeführer so oder an- ders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Beurteilung der Beschwerde, mit welcher der Verzicht auf eine erken- nungsdienstliche Erfassung und auf eine DNA-Profilerstellung verlangt wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die Anordnung zur erkennungs- dienstlichen Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils damit, der Be- schwerdeführer stehe im dringenden Verdacht, zusammen mit zwei Mitbe- schuldigten in der Nacht vom 3. auf den 4. Dezember 2024 B._____ (fortan: Geschädigter 1) und C._____ (fortan: Geschädigter 2) geschlagen und ihnen persönliche Gegenstände entwendet zu haben. Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge seien die Signalemente des Be- schwerdeführers zu erfassen und es seien seine Spuren mit den Tatspuren zu vergleichen. Hierfür müsse der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich erfasst und ein DNA-Profil erstellt werden. Ausserdem bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte. Die Intensität des körperlichen Eingriffs sei gering, beim zu untersuchenden Delikt handle es sich um eine erhebli- che Straftat. Die Erstellung des DNA-Profils sei sodann unerlässlich zur Klärung der Sachlage, da keine milderen Massnahmen vorhanden seien. -4- 2.1.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise zusammengefasst gel- tend, für die angeordneten Massnahmen bestehe zum einen kein hinrei- chender Tatverdacht betreffend die von der Staatsanwaltschaft Baden auf- geführten "weiteren Verbrechen und Vergehen", zum anderen sei die An- ordnung in Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Raubs unverhältnis- mässig (Beschwerde, S. 6). 2.2. 2.2.1. Zweck der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Erfasst werden klassi- scherweise und routinemässig das Signalement, das insbesondere auch körperliche Merkmale enthalten kann, sowie Abdrücke von Fingern oder anderen im Einzelfall möglicherweise wichtigen Körperteilen (dazu im Ein- zelnen BEYDOUN/SANTSCHI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 260 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1100). Zulässiger Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung kann es auch sein, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungs- behörden noch unbekannt sind. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer- deführer in andere Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln muss, was aber nicht einzig nach der abstrakten Strafdrohung zu beurteilen ist, sondern unter Miteinbezug des betroffenen Rechtsguts und des konkreten Kontexts (vgl. BGE 147 I 372 E. 2.1, 4.2 und 4.3.1). 2.2.2. Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe genom- men und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzuneh- men ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (Art. 255 Abs. 1bis StPO). Gemäss der Botschaft verlangt die Regelung nach Art. 255 Abs. 1bis StPO unter dem Erfordernis der "konkreten Anhalts- punkte" keinen auf die beschuldigte Person bezogenen Tatverdacht, son- dern auf den konkreten Fall bezogene Elemente, welche die Annahme zu begründen vermögen, die beschuldigte Person könnte weitere Straftaten begangen haben (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [19.048], BBl 2019 6754). Art. 255 StPO ermöglicht aber -5- nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme und Analyse von DNA-Proben. Die Entnahme der für die DNA-Analyse not- wendigen körpereigenen Vergleichsproben, namentlich eines Wangen- schleimhautabstrichs (WSA) oder einer Blutprobe, berührt das in Art. 10 Abs. 2 BV verankerte Grundrecht der körperlichen Integrität, die nachfol- gende Erstellung eines DNA-Profils und dessen Bearbeitung durch staatli- che Behörden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ge- mäss Art. 13 Abs. 2 BV (vgl. E. 1.2 hiervor). Einschränkungen von Grund- rechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tat- verdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). 2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, "dass bezüglich des Her- gangs zum vorgeworfenen Raub (Sachverhalt in der Nacht vom 3. auf den 4.12.2024) von einem hinreichenden Tatverdacht ausgegangen werden kann" (Beschwerde Rz. 8). Damit anerkennt er grundsätzlich eine Beteili- gung an der Anlasstat, bestreitet jedoch das Vorliegen der Eignung der er- kennungsdienstlichen Erfassung und der Erstellung eines DNA-Profils in Bezug auf diesen Tatvorwurf. Mit der Staatsanwaltschaft Baden ist zu be- achten, dass der Beschwerdeführer von der falschen Annahme ausgeht, dass ihm keine direkte Einmischung bei den tätlichen Auseinandersetzun- gen gegen die Geschädigten vorgeworfen wird (Beschwerde Rz. 10, Be- schwerdeantwort S. 1 f.). Dies vorab aufgrund der Aussage des Geschä- digten 2, welcher angegeben hat, er sei "durch zwei Personen angegan- gen" worden und der Fahrer sei im Auto geblieben (Einvernahme Geschä- digter 2 vom 5. Dezember 2024, Frage 5). Es besteht mit der Staatsanwalt- schaft Baden der Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine dieser beiden Personen war (Beschwerdeantwort, S. 2), denn beim Fahrer des Autos handelte es sich nach übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdefüh- rers und der Mitbeschuldigten nicht um den Beschwerdeführer (vgl. Einver- nahme Beschwerdeführer vom 13. Dezember 2024, Frage 81; Einver- nahme D._____ vom 13. Dezember 2024, Frage 36; Eröffnung Festnahme E._____ vom 12. Dezember 2024, Frage 37). Selbst der Beschwerdeführer gab an, gegenüber dem Geschädigten 2 zumindest tätlich geworden zu sein, denn er habe ihm "schon einen guten Schupser" gegeben (Einver- nahme Beschwerdeführer vom 13. Dezember 2024, Fragen 62, 66, 69 und 77). -6- 2.3.2. Gemäss Staatsanwaltschaft Baden war die vermummte Täterschaft zu Be- ginn des Verfahrens unbekannt, dies habe sich jedoch mit der Nennung der Namen der Mitbeschuldigten (mithin u.a. des Beschwerdeführers) durch E._____ am 12. Dezember 2024 geändert. Da der Beschwerdeführer sich daraufhin geweigert habe, der Anordnung zur erkennungsdienstlichen Er- fassung Folge zu leisten, sei die angefochtene Anordnung zur erkennungs- dienstlichen Erfassung und zur Erstellung eines DNA-Profils des Be- schwerdeführers verfügt worden (Beschwerdeantwort S. 2). Mit Blick auf die Akten und die vorstehenden Ausführungen erhellt nicht, weshalb eine erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anlasstat noch erforderlich sein sollte. Insbesondere ist aufgrund des eingestandenen Schubsers des Beschwer- deführers gegen den Geschädigten 2 etwa davon auszugehen, dass die DNA des Beschwerdeführers auf der Kleidung des Geschädigten 2 zu fin- den sein wird. Demgegenüber lässt sich der genaue Tathergang weder durch eine erkennungsdienstliche Erfassung noch durch die Erstellung ei- nes DNA-Profils eruieren. Vielmehr ergibt sich die Tatbeteiligung des Be- schwerdeführers einhellig aus den Aussagen der Geschädigten und der Mitbeschuldigten sowie seinen Aussagen selbst. Was sich die Staatsan- waltschaft Baden diesbezüglich von diesen Zwangsmassnahmen (noch) erhofft, ist unklar, kann jedoch offenbleiben, denn es bestehen – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 2.3.3 hiernach) – konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer weitere Verbrechen oder Vergehen begangen ha- ben könnte. 2.3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die Anordnung der erwähnten Zwangsmassnahmen weiter damit, es bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte (angefochtene Verfügung S. 1, Beschwerdeantwort S. 3). Dies ist zu bejahen. Mit Blick auf die zutreffenden Ausführungen der Staats- anwaltschaft Baden steht im Raum, dass der Beschwerdeführer weitere gleichartige Delikte (Raub) verübt haben könnte, womit die Deliktsschwere für eine anlasstatunabhängige DNA-Analyse gegeben ist (vgl. statt vie- ler: Urteil des Bundesgerichts 7B_52/2023 vom 14. Mai 2024 E. 4.2). Für solche weiteren Delikte bestehen insofern konkrete Anhaltspunkte, als bei einem der beiden mutmasslichen Mittäter weiteres Fanmaterial der konkur- rierenden Fussballmannschaft F._____ sowie zwei Sturmhauben (vgl. Si- cherstellungsprotokolle vom 11. Dezember 2024) gefunden wurden, was Indizien für weitere Taten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_13/2019 vom 12. März 2019 E. 3.2; 1B_409/2021 vom 3. Januar 2022 E. 5.2.1). Weiter wurde in der Garage am Wohnort des Beschwerdeführers neben dem mutmasslich dem Geschädigten 2 zuordenbaren Deliktsgut (eine Ja- cke F._____ und ein T-Shirt F._____) eine weitere F._____-Jacke unbe- kannter Herkunft gefunden (Sicherstellungsprotokoll vom 13. Dezember -7- 2024). Hinzu kommt die ideologische Tatmotivation aufgrund der mutmass- lichen Vernetzung des Beschwerdeführers in der Fussballszene (KLAUS/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Beschwerde gegen die DNA-Profilerstel- lung, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 1/2025, S. 106 mit Hinweis), hat er doch beispielsweise gemäss Aussage eines Mitbeschul- digten am Tag der ihm vorgeworfenen Delikte am Fanmarsch des Fuss- ballclubs G._____ in Zürich teilgenommen (Eröffnung Festnahme E._____ vom 12. Dezember 2024, Fragen 18-24). Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde Rz. 9) liegen somit genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an weiteren ähnlich gelagerten Delikten wie die Beteiligung an den räuberischen Handlungen in der Nacht vom 3. auf den 4. Dezember 2024 vor. 2.3.4. Die erkennungsdienstliche Erfassung dient insbesondere dazu, den allfällig einzuvernehmenden Auskunftspersonen und Zeugen in den Befragungen zwecks genauerer Identifizierung Fotos des Beschuldigten sowie Angaben seines Signalements (u.a. Grösse, Statur, Hautfarbe, Kopfform) vorhalten zu können. Damit trägt sie zur Untersuchung von belastenden und entlas- tenden Umständen bei (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO). Zudem gilt es das beim Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten aufgefundene Deliktsgut auf Spuren von Tätern und Opfern weiterer Delikte zu untersuchen. Um die Tatspuren mit den Spuren des Beschwerdeführers vergleichen zu können, ist ein Abgleich dieser Spuren mit den aus der erkennungsdienstlichen Er- fassung sowie der DNA-Profilerstellung gewonnenen Spuren des Be- schwerdeführers notwendig. Die Erstellung der erkennungsdienstlichen Er- fassung sowie des DNA-Profils des Beschwerdeführers ist daher geeignet und erforderlich für die Aufklärung weiterer ähnlich gelagerter Delikte. 2.3.5. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die durch die Erstellung der erken- nungsdienstlichen Erfassung und des DNA-Profils drohende Grundrechts- einschränkung des Beschwerdeführers erweist sich in Anbetracht der ge- genüberstehenden öffentlichen Interessen an der Aufklärung der ihm vor- geworfenen Delikte als zumutbar. Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung des DNA-Profils sind auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Daran vermag auch das ju- gendliche Alter (19 Jahre) des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Sollte sich der Tatverdacht nicht erhärten, werden die Erfassungsdaten und das DNA-Profil entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wieder gelöscht, was auch in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Dezember 2024 so festgehalten ist. 3. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die erkennungsdienstli- che Erfassung sowie die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerde- -8- führers erfüllt, womit die diesbezügliche Anordnung der Staatsanwaltschaft Baden rechtens ist. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. 4.2.1. Für den (vorliegend eingetroffenen) Fall seines Unterliegens beantragt der Beschwerdeführer "die unentgeltliche Prozessführung resp. die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichnenden". Nach der Praxis der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau dauert die amtliche Verteidigung, die dem Beschwerdeführer unter Einsetzung von Rechtsanwalt Luca Maag am 17. Dezember 2024 rückwirkend per 13. De- zember 2024 gewährt worden war, bis zum Widerruf und gilt somit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf das vom Beschwerdeführer ge- stellte Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Be- schwerdeverfahren ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein- zutreten. Mangels Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers als be- schuldigte Person (vgl. Art. 136 StPO) ist auch auf das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ("unentgeltliche Prozessführung") nicht einzutreten. 4.2.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die dannzumal zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege respektive um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerde- verfahren wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 1'045.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -9- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch