7. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer für die einstweilige Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.