6.3. Andere Gründe, welche die einstweilen für drei Monate angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Gewerbsmässiger Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB). Im Falle einer Verurteilung ist damit mit einer die angeordnete Untersuchungshaft deutlich übersteigenden Strafe zu rechnen, womit keine Gefahr von Überhaft besteht. Die Anordnung der Untersuchungshaft für drei Monate erscheint damit auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.