Insgesamt ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren im Falle einer Haftentlassung durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde, angesichts seiner fehlenden Bindung zur Schweiz und den bei einer Verurteilung drohenden Konsequenzen hoch. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit zu bejahen. 5. Nachdem vorliegend Fluchtgefahr zu bejahen ist, erübrigen sich Ausführungen zu der von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ebenfalls als gegeben erachteten Kollusionsgefahr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).