Die gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (nach Übernahme diverser Verfahren aus anderen Kantonen) erst am 2. Dezember 2024 erfolgte Ausdehnung des Verfahrens auf gewerbsmässigen Diebstahl wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 18. Dezember 2024 erstmals vorgehalten (act. 54). Der mittlerweile gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf wiegt damit deutlich schwerer, womit von einer veränderten Situation auszugehen ist und aus seinem früheren Verhalten nicht auf fehlende Fluchtgefahr geschlossen werden kann.