ber 2024 wurden dem Beschwerdeführer lediglich die jeweils aktuellen Einzeltaten vorgehalten, welche er durchwegs bestritt (z.B. polizeiliche Einvernahme vom 7. September 2024 act. 85 ff.; polizeiliche Einvernahme vom 10. September 2024 act. 113 ff.). Die gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (nach Übernahme diverser Verfahren aus anderen Kantonen) erst am 2. Dezember 2024 erfolgte Ausdehnung des Verfahrens auf gewerbsmässigen Diebstahl wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 18. Dezember 2024 erstmals vorgehalten (act. 54).