Wie auch in der Beschwerde eingeräumt wird, spricht die offenbar bestehende Knieverletzung des Beschwerdeführers nicht gegen die Möglichkeit einer Flucht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch aus dem Umstand, dass er bisher nicht geflüchtet ist, nicht auf fehlenden Fluchtwillen geschlossen werden. Bis zu seiner Festnahme am 17. Dezem- -7-