StGB), womit er die Schweiz ohnehin verlassen müsste. Gegenüber der Kantonspolizei Basel-Landschaft äusserte der Beschwerdeführer bereits am 10. September 2024 die Absicht, die Schweiz wieder zu verlassen, da man hier dauernd unter Stress sei, sich das Camp wie ein Gefängnis anfühle und es ihm hier nicht mehr gefalle. Was das Asylverfahren angehe, sei Deutschland besser (polizeiliche Einvernahme vom 10. September 2024 act. 115).