4.3. Wie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutreffend ausführt und auch in der Beschwerde bestätigt wird, verfügt der Beschwerdeführer, welcher sich als Asylsuchender in der Schweiz aufhält, über keinerlei Bindungen zur Schweiz (vgl. Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vom 7. September 2024 act. 202 f.). Im Falle einer Verurteilung im laufenden Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB droht dem Beschwerdeführer eine empfindliche Freiheitsstrafe. Zudem wäre eine Landesverweisung auszusprechen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), womit er die Schweiz ohnehin verlassen müsste.