wohne. Dass die Rubrik "abgereist" angekreuzt worden sei, sei offenbar ein Fehler. Die Auskunft des Einwohneramts sei zudem nicht aussagekräftig, da der kurze Aufenthalt in Bundesasylzentren bis zur Verteilung auf die Kantone wohl nicht gemeldet werde. Im Zeitpunkt der Anfrage dürfte der Beschwerdeführer zudem ohnehin nicht mehr im Bundesasylzentrum T._____ untergebracht gewesen sein.