4.1.4. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2025 wird geltend gemacht, es könne dem Beschwerdeführer nur vorgeworfen werden, dass er die Adressänderung nicht mitgeteilt habe. Es lasse sich daraus aber kein Wille zur Flucht oder zum Untertauchen ableiten, zumal der Beschwerdeführer in den Monaten vor der Festnahme mit seinem Aufenthalt in der Asylunterkunft in U._____ das Gegenteil bewiesen habe. Der Beschwerdeführer habe von den verschiedenen offenen Verfahren gewusst und sei während der gesamten Dauer der Verfahren in der Schweiz und in der ihm zugewiesenen Unterkunft gewesen. Er habe den Tatbeweis erbracht, dass er weder flüchten noch untertauchen wolle.