Der Beschwerdeführer habe damit einen klaren Willen zum Untertauchen bzw. zur Flucht gezeigt. Zum vom Verteidiger monierten zeitlichen Ablauf sei festzuhalten, dass am 2. Dezember 2024 mehrere Gerichtsstände hätten übernommen werden müssen und das Verfahren auf gewerbsmässigen Diebstahl ausgedehnt worden sei. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Verhaftung sei zeitnah am 4. Dezember 2024 nach Vorbereitung sämtlicher Unterlagen erfolgt.