4.1.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf den Haftantrag vom 19. Dezember 2024 sowie die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht mehr erreichbar gewesen und mit Wohnort unbekannt habe geführt werden müssen, obwohl er zuvor von der Polizei einvernommen und ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass er sich für das Strafverfahren zur Verfügung halten und Umzüge melden müsse. Eine am 17. September 2024 an das Bundesasylzentrum in T._____ adressierte Postsendung für den Beschwerdeführer sei mit dem Vermerk "abgereist" retourniert worden.