Ein Absetzen ins Ausland, um der Strafverfolgung zu entgehen, sei zwar dennoch möglich. Der Beschwerdeführer sei jedoch in den zwischen der letzten vorläufigen Festnahme und der aktuellen Inhaftierung liegenden zwei Monaten trotz Kenntnis der Strafverfolgung und trotz drohender Bestrafung nicht geflüchtet und habe damit den Nachweis des fehlenden Fluchtwillens erbracht. Neue Deliktsvorwürfe, die am bislang fehlenden Fluchtwillen etwas hätten ändern können, seien nicht dazu gekommen.