4.1.2. Mit Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zwar weder sozial noch familiär integriert sei und als Asylsuchender auch nicht arbeiten dürfe. Dies sei jedoch nur ein Aspekt bei der Gesamtbeurteilung der Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer gehe aufgrund seiner Knieverletzung an einer Krücke und absolviere eine Physiotherapie. Ein Absetzen ins Ausland, um der Strafverfolgung zu entgehen, sei zwar dennoch möglich.