Vielmehr sei dies auf seine Verletzung zurückzuführen. Angesichts der drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe und Landesverweisung genüge eine Knieverletzung nicht, um der Fluchtgefahr zu begegnen. Das Strafverfahren zeige zudem, dass sich der Beschwerdeführer an unterschiedlichen Orten aufhalte und keineswegs stets in der Asylunterkunft anzutreffen sei (E. 2.3).