4. 4.1. 4.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer stamme aus Algerien, wo seine Eltern und Geschwister, zu welchen er täglich Kontakt habe, leben würden. Er sei in der Schweiz weder familiär noch sozial integriert, lebe in der Asylunterkunft und verfüge über keine Arbeitsstelle. Aus dem Umstand, dass er in den letzten zwei Monaten in der Asylunterkunft verblieben sei, lasse sich nicht ableiten, dass er sich dem Strafverfahren nicht entziehen wolle. Vielmehr sei dies auf seine Verletzung zurückzuführen.