3. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (E. 2.2) sowie im Haftantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 19. Dezember 2024 (act. 2 ff.) verwiesen werden. Insbesondere bestehen mit den diversen Polizeirapporten (inkl. darin enthaltene Fotos, Auswertungen von Videoüberwachungen und Täterbeschreibungen) sowie den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 18. Dezember 2024, dass er vor seiner im -4-