"1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Dezember 2024 (Verfahren HA.2024.635) sei aufzuheben und der Beschuldigte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3- 3.3. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Stellungnahme.