2. 2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Dezember 2024 festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in der Folge am 19. Dezember 2024 die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten bis einstweilen am 17. März 2025. 2.2. Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung des Haftantrags der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg sowie die unverzügliche Haftentlassung.