2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für dieses Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 445.35 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)