Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Entschädigung von total Fr. 445.35. Vor diesem Hintergrund wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der (notwendigen) amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen.