Der Umstand, dass die Assistenz-Staatsanwältin zum Erlass der Verfügung vom 2. Dezember 2024 nicht legitimiert war, ist offensichtlich und mit Blick auf Art. 8 EG StPO ohne Weiteres erkennbar. Weitergehende Rechtsabklärungen oder eine materielle Beurteilung der angefochtenen Verfügung erübrigten sich deshalb für den Beschwerdeführer. Für das Erheben der Beschwerde erscheint daher ein Aufwand von 2 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 200.00 angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Entschädigung von total Fr. 445.35.