3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem Verteidiger des Beschwerdeführers ist für dieses Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). -6-