2.2. Nach dem Gesagten ist das als Verfügung aufzufassende Schreiben der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen. Dabei wird sie zu beachten haben, dass eine ein Gesuch um amtliche Verteidigung abweisende Verfügung zu begründen ist und es insbesondere nicht angeht, das bereits am 9. Oktober 2024 gestellte Gesuch erst nach Vorliegen des Polizeirapports prüfen zu wollen, wenn die Polizei bereits relevante Untersuchungshandlungen, wie vorliegend die Einvernahme des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2024, durchführt.