1.3. Der Beschwerdeführer ist in eigenen rechtlich geschützten Interessen nach Art. 382 Abs. 1 StPO betroffen, da die angefochtene Verfahrenshandlung für ihn ungünstig ist und ihn beschwert. Damit ist er zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. Das als Verfügung aufzufassende Schreiben vom 2. Dezember 2024 wurde von der Assistenz-Staatsanwältin B._____ unterzeichnet.