393 StPO inkl. Fn. 27). Es liegt damit eine hoheitliche Verfahrenshandlung (im Sinne eines aktiven Tuns), d.h. eine individuell-konkrete Verfügung, mit welcher in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingegriffen wird, und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Die Tatsache, dass vorliegend die Formstrenge nicht eingehalten wurde, schadet dem Beschwerdeführer nicht, nachdem er die Anfechtbarkeit des Schreibens erkannt und auch innert Frist dagegen Beschwerde erhoben hat. -5- Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.